Grundsteuerreform: Jetzt die Vorbereitungen treffen

Ab 01.01.2025 werden die Grundsteuern auf Basis einer reformierten Rechtsgrundlage erhoben. Die Einheitswerte (von 1935 bzw. 1964) werden als bisherige Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ihre Gültigkeit verlieren. An deren Stelle tritt dann in den Bundesländern, die keine abweichenden Regelungen getroffen haben, der neue Grundsteuerwert.

Der Gesetzgeber hat ein sog. Bundesmodell erlassen, nach dem der Wert des Grundstücks maßgeblich ist. Dieser Vorgabe haben sich aber die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen angeschlossen.

Nur fünf Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen) haben eigene abweichende Gesetze erlassen.

Die Grundstückseigentümer haben sich damit zu beschäftigen, welche Grundstücksart vorliegt, wie groß die Grundstücksfläche ist, wie sich der zutreffende Bodenrichtwert bemisst, wie viel Wohnfläche vorliegt, um welches Baujahr es sich handelt und wie sich die Miteigentumsanteile der Eigentumswohnung(en) in entsprechenden Wohnobjekten bemessen. Teilweise sind die geforderten Angaben nicht so einfach zu ermitteln. Erschwerend kommt hinzu, dass die Finanzverwaltung aktuell davon ausgeht, dass die Daten bis zum 31.10.2022 in Erklärungsform (sog. Feststellungserklärung) beim Finanzamt einzugehen haben. Es ist der jeweilige Vordruck des Landes zu verwenden, in dem der Grundbesitz belegen ist. Die Finanzverwaltung wird in diesem Jahr eine Vielzahl neuer Daten abfragen, die von Grundstückseigentümern vorzulegen sind. Stichtag für die Grundstückseigentümer für den Stand der Angaben ist der 01.01.2022. Voraussichtlich ab April 2022 werden die Grundstückseigentümer mit öffentlicher Bekanntmachung weiter informiert.

Die Vorgabe der Finanzverwaltung im Zuge der durchzuführenden Grundsteuerreform 2022 bedeutet, dass in den kommenden Monaten rund 36 Millionen Immobilien, darunter 24 Millionen Wohnimmobilien, neu bewertet werden müssen. Die Einreichung der Erklärung – elektronisch (Elster-Portal) -, soll ab dem 01.07.2022 möglich sein.


Tipp:
Zielgruppenspezifische Informationen zur Grundsteuerreform hat die Finanzverwaltung unter https:\\grundsteuerreform.de veröffentlicht. Außerdem gibt ein länderübergreifender Chatbot unter https:\\steuerchatbot.de Antworten auf häufige Fragen zur Grundsteuerreform. Für einfach gelagerte Sachverhalte (unbebaute Grundstücke, Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen) in Ländern, die bei der Grundsteuer das Bundesmodell anwenden, wird Ihnen ab Juli 2022 unter www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de eine vereinfachte elektronische Übermittlungsmöglichkeit für die Steuererklärung zur Verfügung gestellt.


Unseren Bestandsmandanten bieten wir darüber hinaus unsere Unterstützung bei der Erstellung und Übermittlung der notwendigen Steuererklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwertes an. Bei Fragen zur Grundsteuerreform steht Ihnen Steuerberaterin Steffi Lorenz sowie unser Team Grundsteuer gern zur Verfügung.

Steuerliche Corona-Hilfsmaßnahmen verlängert

Die Omikron-Variante des Corona-Virus breitet sich in Deutschland aus. Allerdings scheint der Höhepunkt der Omikron-Welle in den meisten Ländern überschritten zu sein. Deshalb hat die Ministerpräsidenten-Konferenz am 16.02.2022 eine stufenweise Reduzierung von Corona-Schutzmaßnahmen für die nächsten Wochen beschlossen.

Verlängerung der Corona-Hilfsmaßnahmen 2022

Gleichzeitig steigt aber in einigen Bundesländern, so auch in Thüringen, das Infektionsgeschehen noch weiter an. Deshalb wurden diverse steuerliche Hilfsmaßnahmen nochmals verlängert. Dazu zählt beispielsweise die Möglichkeit der zinslosen Stundung von Steuerschulden, die bis 31.03.2022 fällig werden, um bis zu drei Monate. Darüber hinaus ist eine weitere Stundung mit einer Ratenzahlungsvereinbarung möglich. Das aktuelle Antragsformular haben wir im Downloadbereich auf unserer Homepage bereitgestellt.

Außerdem wurden Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene (gem. BMF-Schreiben vom 09.04.2020) bis zum 31.12.2022 verlängert. Somit sind  beispielsweise Spenden für Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie, unabhängig von der Höhe, mit dem vereinfachten Spendennachweis steuerlich berücksichtigungsfähig. Außerdem werden weiterhin Arbeitslohnspenden und Spenden von Aufsichtsratsvergütungen steuerlich begünstigt.

Ihre Ansprechpartner bei für Fragen rund um das Gemeinnützigkeitsrecht

Steuerberater Christian Ruschel,
Jahrgang 1980, ist seit 1999 im Unternehmen tätig. 2008 schloss er das Studium Steuern und Rechnungswesen/Controlling an der Fachhochschule Jena als Diplom-Betriebswirt ab. Anschließend absolvierte er das Steuerberater-Examen und wurde 2012 zum Steuerberater bestellt. Seit 2019 ist Herr Ruschel zudem zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU/ISM).

In der Unternehmensgruppe Ruschel & Coll. Steuerberatungsgesellschaft sowie Ruschel Audit & Consulting Wirtschaftsprüfungsgesellschaft leitet Christian Ruschel den Fachbereich Gemeinnützigkeit. Darüber hinaus ist er außerdem als Prüfungsleiter in der Jahresabschlussprüfung, insbesondere von gemeinnützigen Organisationen tätig.

Telefon: 0361 -340 66 67
E-Mail: christian.ruschel@ruschel-collegen.de

Steuerberater Sebastian Mey,
Jahrgang 1986, ist seit 2020 im Unternehmen tätig. Das Studium an der Friedrich-Schiller-Universität Jena schloss er 2012 Diplom-Volkswirt ab und war bei überregionalen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften tätig. Im Jahr 2017 wurde Herr Mey nach dem erfolgreichen Abschluss des Steuerberater-Examens zum Steuerberater bestellt.

In der Unternehmensgruppe Ruschel & Coll. Steuerberatungsgesellschaft sowie Ruschel Audit & Consulting Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist Sebastian Mey im Fachbereich Gemeinnützigkeit Experte für steuerrechtliche Sachverhalte. Im Rahmen von Prüfung oder Erstellung von Jahresabschlüssen gemeinnütziger Organisationen ist er verantwortlich für den Teilbereich Steuerdeklaration und Steuerbilanz.

Telefon: 0361-340 66 67
E-Mail: sebastian.mey@ruschel-collegen.de

Neue Katalogzweckbetriebe

Zweckbetrieb werden unter bestimmten Voraussetzungen dem steuerlich begünstigten Bereich des gemeinnützigen Organisation zugerechnet. Der Katalog der Zweckbetriebe in 68 AO wurde erweitert. Neu aufgenommen wurden nun:

  • Flüchtlingseinrichtungen: „Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen“ werden mit § 68 Nr. 1c AO als eigene Zweckbetriebe aufgenommen. Bisher waren Einrichtungen für Geflüchtete bereits nach § 66 AO. Durch die Neuregelung entfällt hier der Nachweis der Hilfsbedürftigkeit der Geflüchteten.
  • Fürsorge für psychisch und seelische Erkrankungen: Der Zweckbetriebsumfang für Einrichtungen zur Durchführung der Fürsorge für blinde Menschen und körperbehinderte Menschen wird in § 68 Nr. 4 AO erweitert. In Zukunft ist auch die „Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen“ steuerlich begünstigt.

Neue gemeinnützige Zwecke ab dem 29.12.2020

Durch das Jahressteuergesetz wird auch der Katalog gemeinnütziger Zwecke in § 52 Abs. 2 AO erweitert. Neu aufgenommen wurden:

  • Klimaschutz: Zusätzlich ergänzend zum Umweltschutz wird nun auch der Klimaschutz explizit mit aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass der Klimaschutz schon heute im Rahmen des Umweltschutzes begünstigt wird. Jedoch dient die Ergänzung zur Klarstellung, falls mögliche Ziele zum Schutze des Klimas nicht ausreichend über Umwelt- und Naturschutzziele Abdeckung finden.
  • Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden. Hier wird der § 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 entsprechend ergänzt. Dieser Zweck war jedoch schon bisher begünstigt. In den bestehenden Katalogzwecken kommt dieser Aspekt jedoch nicht ausreichend zum Ausdruck, so die Gesetzesbegründung.
  • Ortsverschönerung: Die, für Heimatkunde sowie Heimatpflege geltende, Steuerbegünstigung wird um die sogenannte Ortsverschönerung ergänzt (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 22 AO)
  • Freifunk: Durch die Aufnahme in § 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 23 AO wird es auch für Freifunk-Initiativen möglich, sich als gemeinnützig anerkennen zu lassen. Initiativen werden unter „Freifunk“ eingeordnet, wenn sie sich nichtkommerziell der Förderung einer lokalen Kommunikation sowie der technischen Bildung und dem Aufbau sowie dem Betrieb eines lokalen freien Funknetzes widmen.
  • Friedhofsverwaltung: In den Katalog für gemeinnützige Zwecke wurde unter Nr. 26 die „Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten“ aufgenommen. Bisher war die Unterhaltung eines Friedhofs nur im Rahmen von Zwecken wie der Förderung von Kultur, Denkmalschutz bzw. –pflege oder religiöser bzw. kirchlicher möglich. So wird nun die bloße Unterhaltung eines Friedhofs gemeinnützig.

Spenden in das Ausland

Der amtliche Mustertext für Zuwendungsbestätigungen gilt ab dem 1.1.2025 auch für ausländische Spendenempfänger. Möglich wird dies, da das Bundeszentralamt für Steuern künftig dafür zuständig ist, zu prüfen, ob Körperschaften ohne Sitz in Deutschland den Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO entsprechen.

In Zukunft haben ausländische Organisationen einen Anspruch auf eine inhaltliche Überprüfung der Gemeinnützigkeit für deren Tätigkeit, sobald sie eine Spende von einem deutschen Steuerpflichtigen bestätigen möchten.

Vereinfachter Spendennachweis bis 300 € und Zuwendungsempfängerregister

Bei Zuwendungen bis 300 € genügt ab dem 01.01.2021 eine Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts oder ein Einzahlungsbeleg als steuerlicher Spendennachweis. Bis zu dieser Grenze ist ein Zuwendungsnachweis nach einem amtlichen Mustertext nicht erforderlich.

Ab 2024 wird mit dem neuen § 60b AO ein sogenanntes Zuwendungsempfängerregister eingeführt. Hierfür zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern. Die Finanzämter sind verpflichtet, die entsprechenden Daten zu übermitteln. Dieses Register ist öffentlich zugänglich und soll mehr Transparenz darüber schaffen, welche Organisationen Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen.

Dieses Zentralregister wird zukünftig als Ausgangspunkt dienen, um das Spendenbescheinigungsverfahren für Spender, Steuerverwaltung sowie Organisationen digital abzuwickeln.

Steuerbegünstigung für Holding- und Beteiligungsgesellschaften

Neu geregelt wurde die Gemeinnützigkeit von Holding- und Beteiligungsgesellschaften. Körperschaften verfolgen ab dem 29.12.2020 auch dann ihre steuerbegünstigten Zwecke, wenn ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften gehalten und verwaltet werden.

Wie bei den vorgenannten Kooperationen wird zukünftig auf das gemeinnützigkeitsrechtliche Gesamtbild und nicht auf die einzelnen Organisationen abgestellt.

Konzernartige Strukturen in der Gemeinnützigkeit werden durch diese neue Regelung erleichtert. Die bisherige Regelung besagte, dass Mutter- und Beteiligungsgesellschaften nur dann gemeinnützig sein konnten, wenn diese jeweils eine eigene Tätigkeit ausübten, die steuerbegünstig ist. In Zukunft wird es so sein, dass alle Tätigkeiten in Tochtergesellschaften ausgelagert werden können, dabei kann sich die Tätigkeit der Muttergesellschaft auf das Halten und die Verwaltung der Anteile beschränken.

Kooperationen mit gemeinnützigen Einrichtungen

Im Gemeinnützigkeitsrecht gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz, nachdem eine Körperschaft ihre satzungsgemäßen Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen muss. Ausgelagerte oder selbstständige Hilfsbetriebe konnten nach dieser Form bisher rechtlich nicht gemeinnützig sein, da sie zwar eine Leistung für eine gemeinnützige Einrichtung erbringen, jedoch damit selbst keinen gemeinnützigen Zweck verfolgen.

Der neue § 57 Abs. 3 AO regelt ab dem 29.12.2020, dass das planmäßige Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren gemeinnützigen Körperschaft als Verwirklichung des Unmittelbaren Zwecks gilt. Dadurch können sich gemeinnützige Körperschaften nun besser arbeitsteilig organisieren.

Speziell gilt dies für Ausgliederungen von bspw. Serviceleistungen in eigenständige Körperschaften, die nun ebenfalls gemeinnützig werden können.

Für die ausgegliederten Bereiche greifen nun die allgemeinen Regelungen (§§ 65 – 68 AO) nach denen Leistungen, die einen gemeinsamen Zweck im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs verwirklichen dem Zweckbetrieb zu zuordnen sind.

Für die Prüfung der Zweckbetriebseigenschaft wird hierbei die Gesamtleistung der beteiligten Organisationen als Ganzes betrachtet. Wenn dabei die Anforderungen an einen Zweckbetrieb erfüllt sind, werden alle Teilleistungen bei allen Beteiligten als Zweckbetrieb behandelt.

 

Einbeziehung der tatsächlichen Geschäftsführung bei Satzungsprüfung

Die Feststellung der Gemeinnützigkeit bezog sich bei Neubeantragung bisher zunächst nur auf die vorgelegte Satzung und es erging ein Bescheid nach § 60a AO. Die Gemeinnützigkeit durfte das Finanzamt auch dann nicht verweigern, wenn es Erkenntnisse hatte, dass die tatsächliche Geschäftsführung die Gemeinnützigkeit ausschloss.

Die neu eingeführte Regelung ermöglicht ab dem 29.12.2020 nun die Ablehnung, wenn Erkenntnisse vorliegen, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt.