Botschafter des 500-jährigen Reformationsjubiläums

Vielleicht erinnert sich der eine oder andere Leser an die Vorstellung der Augustiner-Kantorei, in der unsere Mitarbeiterin Susanne Eckhardt aktiv tätig ist, in einer Ausgabe unserer SteuerBar vor einigen Jahren.

Die im Augustinerkloster Erfurt ansässige Kantorei, in der ca. 130 Sängerinnen und Sänger verschiedenster Generationen und Konfessionen wöchentlich proben, führt jährlich mehrere Konzerte auf. Am bekanntesten ist wohl das traditionell am 3. Advent aufgeführte Bach`sche Weihnachtsoratorium.

Nicht nur in Erfurt ist die Augustiner-Kantorei bekannt, inzwischen auch über die Thüringischen Landesgrenzen hinaus. In vergangenen Jahren sang die Kantorei zahlreiche Konzerte innerhalb Deutschlands wie in Güstrow und Umgebung, Tübingen, Reutlingen, Bremen, Lüneburg, Hildesheim.

Im Oktober soll es nun etwas weiter weg gehen – die Augustiner-Kantorei folgt in diesem Jahr, dem Vorjahr des 500-jährigen Reformationsjubiläums, Einladungen aus Japan und wird zu einer zwölftägigen Konzerttournee nach Osaka, Kyoto, Nara, Kobe und Tokio reisen. Sie möchte als klingender Botschafter des Reformationsjubiläums damit für das weltweit bekannte Evangelische Augustinerkloster, für die Vielzahl der kulturellen und touristischen Höhepunkte Mitteldeutschlands und natürlich für das Reformationsjubiläum 2017 werben.

Insgesamt 8 Konzerte wird es in Japan geben, einige davon sind Gemeinschaftskonzerte mit japanischen Ensembles.

Ein im vergangenen Jahr gegründeter und als gemeinnützig anerkannter Verein der Freunde und Förderer der Augustiner-Kantorei Erfurt hat inzwischen zahlreiche Mitglieder gewinnen können, die sich engagiert für die Realisierung des Projekts einsetzen. Der Verein ist behilflich, die Reise vorzubereiten und zu organisieren.

Zahlreiche Unternehmen aus Erfurt und Umgebung, viele Unternehmen, die mit japanischen Geschäftspartnern zusammenarbeiten oder auch in Thüringen ansässige japanische Unternehmen unterstützen die Augustiner-Kantorei bei ihrem Projekt.

Gern nimmt der Verein weitere Freunde und Förderer auf, egal ob Firmen oder Einzelpersonen, und freut sich über finanzielle Unterstützung.

Wer Fragen zur Kantorei, zum Verein, zur Reise hat, kann sich gern an Susanne Eckhardt wenden.

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Das war unser Businessworkshop

Am 14.09.2016 folgten wieder zahlreiche Mandanten und Geschäftspartner unserer Einladung in das Erfurter Carat-Hotel zum Businessworkshop „Betriebliches Gesundheitsmanagement“. Die Fachvorträge von Ilona Ruschel und Annette Sachse waren mit vielen Tipps und Anregungen bespickt, um zu zeigen, wie das Thema auch in kleinen Unternehmen bearbeitet werden kann. Sven Höcker, Geschäftsführer der febana GmbH, konnte zudem über Praxisbeispiele aus eigenen Erfahrungen bei der Einrichtung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements berichten. Abgerundet wurde die Veranstaltung durch Vorführungen und Präsentationen von verschiedenen Fachausstellern. Den Vortrag haben wir zum Nachlesen im Infocenter auf unserer Homepage bereitgestellt.

Derzeit bereiten wir schon den nächsten Businessworkshop vor. Am 27. Oktober 2016 dreht sich dann alles um die Gesetzesänderungen im HGB durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG). Unter anderem werden wir wesentliche Auswirkungen auf den Jahresabschluss 2016 vorstellen.

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Neues Gesicht in unserer WP-Abteilung

Seit wenigen Wochen unterstützt Mathias Kött unsere Wirtschaftsprüfungsabteilung. Herr Kött ist gelernter Industriekaufmann und hat nach seiner Berufsausbildung ein Bachelor- und Masterstudium „Finance & Accounting“ an der Fachhochschule Erfurt abgeschlossen. Erste Prüfungserfahrungen konnte er bereits bei einer internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sammeln. In diesem Jahr wird Herr Kött für unsere Mandanten vor allem die Prüfungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MABV) durchführen.

Unter folgenden Kontaktdaten ist Herr Kött bei Ruschel Audit & Consulting in Erfurt erreichbar: Telefon 0361-340 6651 oder E-Mail mathias.koett@ruschel-collegen.de

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Zu Besuch im Bratwursttheater

Nachdem im vergangenen Jahr unsere Stadtilmer Kolleginnen von ihrem Ausflug ins Bratwursttheater so sehr begeistert waren, hatten nun in diesem Jahr auch einige Erfurter Kollegen ein Teamevent bei den „Freunden der Thüringer Bratwurst“ durchgeführt. Am 26.08.2016 drehte sich im Bratwursttheater in Holzhausen natürlich alles rund um Thüringens Kulturgut Nummer 1: die Bratwurst.

Zunächst wurden bei einer Besichtigung des Bratwurstmuseums die Entwicklung, Zubereitung sowie die historischen Maschinen zur Bratwurstherstellung gezeigt und erklärt. Anschließend wurde mit kühlen Getränken bei hochsommerlichen Temperaturen das weitläufige Gelände mit Tiergehegen und Freiluftexponaten erkundet. In der riesigen Scheune wurde schließlich das erheiternde Theaterstück „Das verlorene Fass“ in 3 Akten aufgeführt. Zwischendurch gab es in der größten begehbaren Bratwurst ein leckeres Buffet mit Thüringer Spezialitäten. Trotz subtropischen Klimas in der Theaterscheune waren alle Besucher mit Spaß und Freude dabei. Und schließlich gab es zur Erinnerung noch bratwurstbezogene Souvenirs, bevor gegen 22:30 Uhr die Heimreise anstand.

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Reisekosten: Unentgeltliche Verpflegung

reisekostenErhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich Mahlzeiten so ist zu unterscheiden:

Kann der Arbeitnehmer zusätzlich eine Verpflegungspauschale geltend machen (bei Dienstreisen über 8 Stunden Abwesenheit), so ist diese typisierend um einen auf die Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit bezogenen Pauschalsatz zu kürzen, konkret um 20 Prozent für ein Frühstück- entspricht 4,80 Euro- und um 40 Prozent jeweils für Mittag- und Abendessen- entspricht 9,60 Euro. Der Sachbezugswert kann nicht angesetzt werden. Die Verpflegungspauschale kann maximal auf 0 gekürzt werden. Dieser Grundsatz gilt auch bei einer geschäftlich veranlassten Bewirtung oder einem Arbeitsessen. Auch in diesen Fällen muss die Verpflegungspauschale entsprechend gekürzt werden.

Kann der Arbeitnehmer keine Verpflegungspauschale geltend machen (bei Dienstreisen unter 8 Stunden Abwesenheit oder wenn die Drei-Monats-Frist abgelaufen ist), so kann der amtliche Sachbezugswert angesetzt werden. Dieser beträgt für ein Frühstück 1,67 Euro (2015: 1,63 Euro) und für ein Mittag- und Abendessen jeweils 3,10 Euro (2015: 3,00 Euro).

Zur Frage, wann eine arbeitgeberseitig gewährte Mahlzeit vorliegt, enthalten die Lohnsteuerrichtlinien 2011 die folgenden Voraussetzungen:

Danach genügt es für eine arbeitgeberseitige Mahlzeitengestellung, dass der Arbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit (oder doppelte Haushaltsführung) verrichtet, die Mahlzeit (also jede einzelne) keinen höheren Verkehrswert als 60 Euro inkl. USt hat, und die Abgabe der Mahlzeit dienstlich veranlasst ist.

Die dienstliche Veranlassung ist gegeben, wenn der Arbeitgeber Tag und Ort der Mahlzeit bestimmt. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Wie die Rechnung beglichen wird, ist unerheblich. Ferner kann auch der Arbeitnehmer die Mahlzeit selbst bestellen; selbst eine telefonische Order genügt. Schließlich ist auch eine Bestellung nach Reiseantritt – z. B. erst im Hotel – möglich.

Für Mahlzeiten, die der Arbeitgeber veranlasst, muss beim Arbeitnehmer ein „M“ auf die Jahreslohnsteuerbescheinigung eingetragen werden.

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat die Übergangsregelung  der Randziffer 92 des BMF-Schreibens zum Reisekostenrecht vom 24. Oktober 2014 (abrufbar über die seitliche Linkleiste) bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. Hiernach ist eine Bescheinigung des Großbuchstabens „M“ nicht erforderlich, sofern das Betriebsstättenfinanzamt für die steuerfrei gezahlten Vergütungen eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat.

In dem Fall, dass der Arbeitnehmer im Rahmen einer Dienstreise im Hotel ein Frühstück vom Arbeitgeber ersetzt bekommt, gilt Folgendes: Werden Übernachtungskosten aufgrund eines Einzelnachweises (Hotelrechnung) geltend gemacht, ist zu beachten, dass die in einer Hotelrechnung gesondert ausgewiesenen Kosten des Frühstücks nicht zu den Übernachtungskosten gehören. Soweit das Frühstück dennoch dem Arbeitnehmer ersetzt wird, bedeutet dies, dass es grundsätzlich nach den oben genannten Grundsätzen lohnversteuert werden muss. Das Gleiche gilt, wenn in der Hotelrechnung nur ein Gesamtpreis für Übernachtung und Frühstück oder ggf. auch Mittag-/Abendessen ausgewiesen und sich daher der Preis für die Verpflegung nicht feststellen lässt. Auch hier wird die Verpflegungspauschale für ein Frühstück um 4,80 Euro und für ein Mittag- bzw. Abendessen um 9,60 Euro gekürzt.

Hinweis: Auch Mahlzeiten während Flugreisen oder im Zug oder Schiff führen zur Kürzung der Verpflegungspauschale. Chipstüten, Salzgebäck, Schokowaffel, Müsliriegel oder vergleichbare Knabbereien erfüllen die Kriterien einer Mahlzeit hingegen nicht und führen nicht zur Kürzung der Verpflegungspauschale.

Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn

Wird mit Sonderzahlungen die Arbeitsleistung vergütet, können sie auf den Mindestlohn angerechnet werden.

Der Arbeitgeber muss für jede geleistete Arbeitsstunde den Mindestlohn zahlen. Etwas anderes gilt nur, wenn Zahlungen ohne Rücksicht auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder aufgrund einer besonderen Zweckbestimmung erbracht werden.

In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall erhielt eine Arbeitnehmerin laut Arbeitsvertrag einen Stundenlohn von weniger als 8,50 €. Daneben waren vertraglich bestimmte Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorgesehen, die aufgrund einer Betriebsvereinbarung zu je 1/12 mit dem monatlichen Gehalt ausgezahlt wurden. Die Arbeitnehmerin meinte, dass Monatsgehalt und Sonderzahlungen auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns gezahlt werden müssten.

Nach Auffassung des Gerichts können diese Zahlungen als Entgelt für die Arbeitsleistung auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Der gesetzliche Mindestlohn verändert die bisherigen Anspruchsgrundlagen nicht, sondern tritt als eigenständiger Anspruch daneben. Durch die vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen sei der Mindestlohnanspruch erfüllt.

Änderungen von Arbeitsverträgen zur Nettolohnoptimierung sind im Beitragsrecht der Sozialversicherung zu beachten

aenderungen-von-arbeitsvertraegen-zur-nettolohnoptimierung-sind-im-beitragsrecht-der-sozialversicherung-zu-beachtenWenn sich ein Arbeitgeber mit bei ihm Beschäftigten darauf verständigt, Arbeitsverträge in der Weise zu ändern, dass der bisherige Barlohn verringert wird und den Arbeitnehmern im Gegenzug lohnsteuerfreie oder pauschal besteuerte weitere Leistungen gewährt werden (Nettolohnoptimierung), so darf der betreffende Sozialversicherungsträger dies nicht einfach für beitragsrechtlich unbeachtlich erklären. Dies hat das Landessozialgericht Baden‑Württemberg entschieden.

In dem Verfahren ging es um Beschäftigte eines Gartencenters. Ihr Arbeitgeber hatte schriftlich mit ihnen vereinbart, dass ihr Bruttolohn abgesenkt wurde und dass ihnen im Gegenzug Sachleistungen, u. a. Tankgutscheine, Restaurantschecks, Erholungsbeihilfen, Reinigungspauschalen, Personalrabatte und Kinderbetreuungszuschüsse gewährt wurden. Als eine sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung stattfand, wurde dies beanstandet. Der Sozialversicherungsträger forderte den Arbeitgeber auf, rd. 14.000 € an Beiträgen nachzuentrichten.

Zu Unrecht, wie nun das Landessozialgericht Baden‑Württemberg feststellte. Das Gericht entschied, dass für Arbeitgeberleistungen, die nach den beitragsrechtlichen Vorschriften nicht zum Arbeitsentgelt gehören (z. B. Erholungsbeihilfen) oder bereits mit den richtigen Sachbezugswerten berücksichtigt wurden (z. B. Restaurantschecks) keine weiteren Beiträge verlangt werden dürfen. Darauf, dass dies im Leistungsfall auch entsprechend geringere Ansprüche des Arbeitnehmers gegen die Sozialversicherung zur Folge habe, komme es nicht an.

Nachweis des Erbrechts durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments

Der Erbe ist bis auf wenige Ausnahmen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Er hat die Möglichkeit, den Nachweis auch in anderer Form zu erbringen. Neben einem eröffneten notariellen Testament oder Erbvertrag kann der Nachweis auch mittels eines eindeutigen handschriftlichen, nachlassgerichtlich eröffneten Testaments oder im Fall der gesetzlichen Erbfolge mittels der üblichen Personenstandsurkunden geführt werden. Der Nachweis mittels eröffnetem handschriftlichen Testament ist aber nur dann möglich, wenn das Testament eindeutig ist und keiner gesteigerten Auslegung bedarf.

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof ein Kreditinstitut, das zu Unrecht die Vorlage eines Erbscheins verlangt hatte, zu Schadensersatz verurteilt, konkret zur Erstattung der Gerichtskosten für die Erteilung des Erbscheins.

Hinweis: Zur Änderung des Grundbuchs oder des Schiffsregisters reicht ein eröffnetes handschriftliches Testament als Nachweis nicht aus!

Grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die Steuerakten

Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung begehrte ein Unternehmen Einsicht in die Steuerakte, die ihm zunächst verwehrt wurde und im Rahmen des Einspruchsverfahrens nur zum Teil gewährt wurde. Im danach folgenden Klageverfahren entschied das Finanzgericht (FG) München, dass es sich um eine behördliche Ermessensentscheidung handele und das Finanzamt nicht verpflichtet sei, Akten oder Aktenteile dem Gericht zu übermitteln, um deren Einsichtnahme im Verfahren gestritten wird. Das Gericht könne eine behördliche Ermessensentscheidung über die Gewährung einer Akteneinsicht nur daraufhin überprüfen, ob die Grenze des Ermessens der Behörde überschritten oder ob dieses Ermessen in nicht entsprechender Weise ausgeübt wurde.

Das FG stützte seine Entscheidung darauf, dass in der Abgabenordnung das Verfahrensrecht keine Regelung enthalte, die dem Steuerpflichtigen ein Recht auf die Einsicht in die Steuerakten einräumt. Dem nachsuchenden Steuerpflichtigen stehe aber ein Anspruch auf pflichtgemäßes Ermessen der Behörde zu.

Das FG leitete daraus ab, dass eine Akteneinsicht im steuerlichen Verwaltungsverfahren überhaupt nicht vorgesehen sei und dass die Akteneinsicht nur in Ausnahmefällen in Frage kommt.

Zahlungen aus Scheinarbeitsverträgen an Profifußballspieler durch Sponsoren als Schenkung an den Verein

zahlungen-aus-scheinarbeitsvertraegen-an-profifussballspieler-durch-sponsoren-als-schenkung-an-den-vereinEin Fußballverein zahlte an seine Spieler lediglich geringe Vergütungen. Sie beruhten auf arbeitsrechtlichen Vereinbarungen. Erheblich größere Zahlungen wurden von einem Unternehmen an die Spieler geleistet. Nach den Arbeitsverträgen hatten die Spieler für das Unternehmen kaufmännische Arbeiten zu verrichten. Eine tatsächliche Dienstleistung ist aber von den Spielern weder eingefordert noch erbracht worden. Das Finanzamt behandelte den gezahlten Arbeitslohn als Schenkung des Sponsors an den Fußballverein. Dabei war es unerheblich, dass die Vergütungen direkt vom Unternehmen an die Spieler geleistet wurden.

Das angerufene Finanzgericht folgte der Einschätzung des Finanzamts. Es urteilte, dass die Arbeitsverträge zwischen dem Sponsor und den Fußballspielern nur zum Schein abgeschlossen wurden. Die Spieler arbeiteten unter Profibedingungen für den Verein, nicht für den Sponsor. Sie erhielten eine Vergütung, die nur zum Schein auf zwei Verträge gesplittet wurde. Nur wenn der Sponsor einen Rechtsanspruch auf Gegenleistung gehabt hätte, wäre die Annahme einer Schenkung nicht möglich.

Der Verein hat gegen das Urteil Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt. Dieser muss nun abschließend entscheiden.