Seit dem 01.01.2023 müssen Unternehmen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ihrer Mitarbeiter bei den Krankenkassen elektronisch abgerufen. Der Arzt übermittelt die Daten zur AU elektronisch an die Krankenkasse. Parallel erhält der Patient weiterhin eine Ausfertigung in Papierform für mögliche Störfälle.
Mitarbeiter sind weiterhin verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG). Die Unternehmen rufen darauf hin die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei den Krankenkassen ab.
Alternativ können wir im Auftrag für unsere Mandaten die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) anfordern. Nachdem die Krankenkasse die Daten geprüft hat, meldet diese die Daten zur Arbeitsunfähigkeit elektronisch an das Lohnabrechnungsprogramm zurück und wir berücksichtigen die Fehlzeiten entsprechend bei der Lohnabrechnung. Der Vorgang zwischen Abruf und Rückmeldung der eAU kann im Durchschnitt 3 bis 4 und maximal 14 Tage dauern. Wenn Sie die Rückmeldung der Krankenkasse noch vor der Lohnabrechnung haben möchten, ist daher eine frühzeitige Information über die Krankmeldungen durch die Arbeitgeber notwendig.
Das elektronische Verfahren gilt auch für Minijobs und kurzfristig Beschäftigte. Daher ist ab sofort auch für diesen Mitarbeiter-Kreis immer die Angabe der gesetzlichen Krankenkasse erforderlich. Ausgenommen sind nur:
Privat versicherte Beschäftigte,
AU-Bescheinigungen aus dem Ausland
sonstige AU-Bescheinigungen – wie von Privatärzten, bei Kind krank, bei stufenweiser Wiedereingliederung, bei Rehabilitationsleistungen oder bei Beschäftigungsverbot
In diesen Fällen bleibt es auch nach dem 1. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren und bei der gewohnten Vorlagepflicht.
Auf Grund der aktuellen Gegebenheiten ist es uns unverändert ein großes Anliegen, sowohl unsere Mitarbeiter als auch Mandanten bestmöglich vor einer Infektion mit SARS-CoV2 zu schützen. Deshalb werden wir auch weiterhin Maßnahmen ergreifen, um aktive Mithilfe bei der Eindämmung des Corona-Virus zu leisten und den Betrieb der Kanzlei sicherzustellen.
Grundsätzlich werden wir an den bisher in unserer Kanzlei geltenden Schutzmaßnahmen festhalten:
Der Kontakt mit Mandanten findet überwiegend telefonisch oder elektronisch statt. Persönliche Termine bleiben auf ein Mindestmaß beschränkt und finden nur in Ausnahmefällen statt.
Da wir bereits mehrfach praktische Erfahrungen mit Telefonkonferenzen und Online-Besprechungen haben, können wir dies auch weiterhin im Mandantenverkehr anbieten.
Der Austausch von Unterlagen, Auswertungen usw. mit Mandanten soll, soweit möglich, postalisch oder elektronisch erfolgen. Die persönliche Übergabe erfolgt nur über unsere Empfangsbereiche oder über unseren Einwurfbriefkasten am Büro in Erfurt.
Bei persönlichen Terminen bitten wir um Beachtung der allgemeinen Hygienerichtlinien (Händewaschen, desinfizieren, richtiges Husten und Niesen, Abstand halten und Hände vom Gesicht fern halten) und Verwendung der bereitgestellten Desinfektionsspender.
Um einen umfänglichen Schutz (für Mitarbeiter und Mandanten) zu gewährleisten, ist in den „öffentlichen Bereichen“ der Kanzlei ein Mund-Nasen-Schutz von Mitarbeitern und Mandanten zu tragen.
Eine gesetzlich vorgeschriebene Zugangsbeschränkung (3G oder 2G+) besteht für unseren Betrieb nicht. Wir machen insoweit von unserem Hausrecht zum Schutz unserer Mitarbeiter gebrauch.
Die Omikron-Variante des Corona-Virus breitet sich in Deutschland aus. Allerdings scheint der Höhepunkt der Omikron-Welle in den meisten Ländern überschritten zu sein. Deshalb hat die Ministerpräsidenten-Konferenz am 16.02.2022 eine stufenweise Reduzierung von Corona-Schutzmaßnahmen für die nächsten Wochen beschlossen.
Verlängerung der Corona-Hilfsmaßnahmen 2022
Gleichzeitig steigt aber in einigen Bundesländern, so auch in Thüringen, das Infektionsgeschehen noch weiter an. Deshalb wurden diverse steuerliche Hilfsmaßnahmen nochmals verlängert. Dazu zählt beispielsweise die Möglichkeit der zinslosen Stundung von Steuerschulden, die bis 31.03.2022 fällig werden, um bis zu drei Monate. Darüber hinaus ist eine weitere Stundung mit einer Ratenzahlungsvereinbarung möglich. Das aktuelle Antragsformular haben wir im Downloadbereich auf unserer Homepage bereitgestellt.
Außerdem wurden Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene (gem. BMF-Schreiben vom 09.04.2020) bis zum 31.12.2022 verlängert. Somit sind beispielsweise Spenden für Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie, unabhängig von der Höhe, mit dem vereinfachten Spendennachweis steuerlich berücksichtigungsfähig. Außerdem werden weiterhin Arbeitslohnspenden und Spenden von Aufsichtsratsvergütungen steuerlich begünstigt.
Das Kurzarbeitergeld ist eine wichtige wirtschaftliche Unterstützungsmaßnahme für Unternehmen in der COVID19-Pandemie. Die täglich bei uns eingehenden Anfragen zeigen, dass der Informationsbedarf rund um dieses Thema unverändert hoch ist. Deshalb führen unsere Spezialisten vom Team Lohnbuchhaltung am 16. Juni 2021ab 14:00 Uhr einen kostenlosen Online-Workshop „Kurzarbeitergeld kompakt“ durch, um über alle gesetzlichen Regelungen zu informieren.
Im zweiten Teil des Workshops wird ab 15:00 Uhr Rechtsanwältin Petra Geißinger brandaktuelle Themen aus dem Arbeitsrecht in Zeiten der Corona-Krise vorstellen. Frau Geißinger ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Online-Trainerin auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts für verschiedene Berufsverbände in Bayern und Thüringen.
Im Anschluss haben alle Teilnehmer die Möglichkeit, individuelle Fragen an unsere Dozenten zu stellen. Die Teilnahme am Workshop ist kostenfrei. Den Zugangslink für den Workshop erhalten Sie nach Ihrer Anmeldung per Mail: workshop@ruschel-collegen.de oder
Telefon: 0361 – 340 66 42.
Der Freistaat Thüringen hat einen Corona-Härtefallfonds für diejenigen Thüringer Unternehmen eingerichtet, die trotz pandemiebedingt schwieriger wirtschaftlicher Lage keinen Zugang zu den regulären Hilfsprogrammen haben. Es gibt eine Reihe von Einzelfällen, in denen Unternehmen oder Selbständige durch das Netz der Wirtschaftshilfen von Bund und Land gefallen sind. Mit der Thüringer Härtefallhilfe soll dieser speziellen Zielgruppe Unterstützung angeboten werden.
Unter die Härtefallregelung fallen beispielsweise:
atypischen Umsatzentwicklungen oder Saisongeschäfte, aufgrund derer andere als die üblichen Vergleichszeiträume in Betracht gezogen werden müssen;
Auseinanderfallen von Bestell- und Lieferzeiträumen;
Nebenerwerbstätigkeit mit Gewerbeschein (soweit die Einkünfte aus dieser Tätigkeit im Jahr 2019 mindestens 30 Prozent der Gesamteinkünfte betrugen)
Die ausführliche Richtlinie zum Härtefallfonds ist auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank unter www.aufbaubank.de/foerderprogramme/haertefallfonds einsehbar. Förderanträge können ab Mitte Mai 2021 über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden.
Über die Härtefallanträge entscheidet eine Härtefallkommission, der jeweils ein Vertreter von Wirtschaftsministerium, Finanzministerium und Staatskanzlei sowie der Thüringer Aufbaubank angehören und die von Vertretern der Thüringer Kammern beraten wird. Insgesamt sei die Förderrichtlinie jedoch bewusst offen formuliert worden, um ausreichend flexibel auch auf noch unbekannte oder unvorhersehbare Einzelfälle reagieren zu können.
Nachdem es im Sommer kurzzeitige Anzeichen einer Entspannung bei SARS-CoV2-Neuinfektionen gab, steigen die Infektionszahlen aktuell wieder sehr stark an. Zum Schutz unserer Mitarbeiter und Mandanten haben wir deshalb bei Ruschel & Collegen unser bestehendes Hygiene-Konzept erweitert und bitten um entsprechende Beachtung:
Der Kontakt zwischen unseren Mitarbeitern und Mandanten soll grundsätzlich nur noch telefonisch oder auf elektronischem Weg (per E-Mail, Online-Kontaktformular oder Datev-Portal „Unternehmen online“) erfolgen. Persönliche Termine möchten wir auf ein Mindestmaß beschränken. Da wir bereits mehrfach praktische Erfahrungen mit Telefonkonferenzen und Online-Besprechungen gesammelt haben, bieten wir diese Kommunikationswege auch im Mandantenverkehr an.
Für die persönlichen Übergabe von Unterlagen nutzen Sie bitte unsere Boxen in den Empfangsbereichen der Kanzleiräume oder alternativ den Aktenbriefkasten am Büro Goethestraße 22 (Parkplatzseite). Sollten dringende Gründe für ein persönliches Beratungsgespräch im Steuerbüro bestehen, bitten wir unsere Mandanten, einen Mund-Nase-Schutz in den öffentlichen Bereichen zu tragen und das Abstandsgebot zu berücksichtigen. Beim Betreten und Verlassen unserer Büroräume benutzen Sie bitte die bereitgestellten Desinfektionsspender. Wir danken für Ihre Unterstützung
Unsere Wirtschaftsprüfungs-/ und Beratungsgesellschaft Ruschel Audit & Consulting hat das Akkreditierungsverfahren beim BMWi abgeschlossen. Für unsere Mandanten können wir nun die Anträge auf Corona-Überbrückungshilfe stellen. Auch betroffenen Unternehmen, die bisher noch nicht durch unsere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betreut werden, bieten wir diesen Service an:
Kontakt-Hotline: 0361 – 340 66 67
Die Corona-Überbrückungshilfe können sowohl Soloselbständige und Freiberufler als auch Unternehmen und gemeinnützige Organisationen beantragen. Gern prüfen wir vorab mit unserem Überbrückungshilfe-Quick-Test, ob für Sie die Zuschussvoraussetzungen (Umsatz, Mitarbeiter, Fixkosten etc.) erfüllt sind.
Corona-Hilfe-App im Infocenter auf www.ruschel-collegen.de
Insbesondere unsere Thüringer Mandanten möchten wir auf die erweiterten Fördermöglichkeiten der Thüringer Richtlinie für KMU-Überbrückungshilfe hinweisen:
für Unternehmen der Branchen Beherbergung, Gastronomie, Reise-/Messeveranstaltung, Sportdienstleistung, Unterhaltungs-/Erholungsdienstleistung, Solarien und Bäder wird Überbrückungshilfe bereits ab 30 % Umsatzrückgang (Juni-August 2020) gezahlt
für Soloselbständige kann zusätzlich zur Überbrückungshilfe ein Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten i.H.v. 1.180 EUR monatlich (max. 2 Monate) gezahlt werden
Das Bundeskabinett hat sich in seiner 101. Sitzung am 12. Juni 2020 mit den Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 befasst.
Wir haben die geplanten Gesetzesänderungen mit Auswirkungen für wirtschaftliche und gemeinnützige Unternehmen zusammengefasst:
Umsatzsteuersatz
Der Umsatzsteuersatz (Regelsteuersatz) wird befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 branchenübergreifend von 19% auf 16% und der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5% gesenkt. Für Detailfragen zur praktischen Umsetzung dieser geplanten Gesetzesänderung hat das BMF vorab am 15.06.2020 den Entwurf eines Schreibens veröffentlicht.
Steuerlicher Verlustrücktrag
Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro (aktuell: 1 Mio. Euro) erweitert. Der Rücktrag soll bereits unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Die Auflösung der Rücklage hat bis spätestens zum Ende des Jahres 2022 zu erfolgen.
Kurzarbeitergeld
Bei einer Aufstockung auf über 80 % des bisherigen Entgelts bedarf es bei steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Organisationen einer entsprechenden Begründung, insbesondere zur Marktüblichkeit und Angemessenheit der Aufstockung. Sehen kollektivrechtliche Vereinbarungen des Arbeitsrechts, wie zum Beispiel Tarifverträge, eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes vor, reicht für den Nachweis der „Marktüblichkeit und Angemessenheit“ die Vorlage dieser Vereinbarung. Übernehmen kollektivrechtlich nicht gebundene Unternehmen in individuellen Verträgen mit allen Mitarbeitern einheitlich die kollektivrechtlichen Vereinbarungen der Branche zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes, dient ein Mustervertrag dem Nachweis der Marktüblichkeit und Angemessenheit.
Überbrückungshilfen
Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Hilfen werden für die Monate Juni bis August gewährt und gelten branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe etc. angemessen Rechnung zu tragen ist.
KfW Kredit-Sonderprogramm
Zur Stabilisierung gemeinnütziger Organisationen stellt der Bund für die Jahre 2020 und 2021 ein Kredit-Sonderprogramm über die KfW bereit. Die Bundesmittel allein sollen eine 80-prozentige Haftungsfreistellung der zu fördernden Maßnahmen der landeseigenen Förderinstitute (LFI) gestatten.
Förderungen im Kulturbereich
Zur Milderung der Auswirkungen der Corona-Pandemie im Kulturbereich wird ein Programm aufgelegt, aus dem insbesondere die Erhaltung und Stärkung der Kulturinfrastruktur, Nothilfen, Mehrbedarfe von Einrichtungen und Projekten und die Förderung alternativer, auch digitaler Angebote gefördert werden sollen.
Sportstätten-Investitionen
Für die Jahre 2020 und 2021 werden zusätzliche 150 Millionen Euro für Sportstätten zur Verfügung gestellt. Dazu wird der Investitionsplan Sportstätten von 110 Millionen Euro auf 260 Millionen Euro aufgestockt.
Investitionsprogramm Kinderbetreuungs- und Schulungseinrichtungen
Für Erweiterungen, Um- und Neubauten in den Jahren 2020 und 2021 werden zusätzliche finanzielle Mittel bereitgestellt. Die Gelder können auch für Umbaumaßnahmen zur Verbesserung der Hygienesituation eingesetzt werden. Ebenso wird im Digitalpakt Schule der Katalog förderfähiger Investitionen erweitert.
Forschungszulage
Der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage wird rückwirkend zum 1.1.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. Euro pro Unternehmen gewährt.
Anwendungsorientierte Forschungseinrichtungen
In der anwendungsorientierten Forschung werden die Mitfinanzierungspflichten für Unternehmen, die wirtschaftlich durch die Coronakrise besonders betroffen sind, reduziert. Der Bund unterstützt die großen außeruniversitären Forschungsorganisationen mit jeweils einem Fonds, aus dem erfolgversprechende Projekte in solchen Fällen eine Ersatzfinanzierung erhalten können, um den Abbruch der Forschungsarbeiten zu verhindern.
Flottenaustauschprogramm
Für Soziale Dienste wird ein auf die Jahre 2020 und 2021 befristetes Flottenaustauschprogramm „Sozial & Mobil“ aufgelegt, um Elektromobilität im Stadtverkehr zu fördern und die gemeinnützigen Träger bei der Flottenumrüstung zu unterstützen.
Thüringer Unternehmen mit Auszubildenden, die aufgrund von coronabedingten Verordnungen von einer teilweisen oder vollständigen Schließung betroffen sind, können ab sofort einen „Ausbildungszuschuss“ beantragen. Mit dem „Ausbildungszuschuss“ können Betriebe 80 Prozent der Ausbildungsvergütung sowie eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent für entrichtete Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen, die sie an ihre Lehrlinge nach behördlich angeordneter Schließung gezahlt haben. Die Hilfe ist beschränkt auf den Zeitraum jener sechs Wochen nach Schließung, für die bei Auszubildenden – im Gegensatz zu regulären Beschäftigten – die Kurzarbeiterregelungen der Bundesagentur für Arbeit nicht greifen.
Das Thüringer Wirtschaftsministerium schließt damit eine Lücke im Unterstützungsangebot, die sonst zu erheblichen Einschnitten in der beruflichen Ausbildung hätte führen können. Der schriftliche Zuschussantrag muss bis spätestens 31.07.2020 per Post an die zuständige Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer geschickt werden. Die Wirtschaftskammern weisen ausdrücklich darauf hin, dass per E-Mail übermittelte Anträge nicht bearbeitet werden.
Einen Überblick über weitere staatlichen Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen, die von der COVID19-Pandemie wirtschaftlich betroffenen sind, gibt die Web-App wir-bleiben.liqui.de (Eine Entwicklung im Rahmen des #wirvsvirus Hackathon der Bundesregierung.)
Die COVID-19-Pandemie stellt eine enorme Herausforderung für Wirtschaft und Gesellschaft dar. In allen zentralen Bereichen hat die Politik in Deutschland dafür zielgerichtete Antworten gefunden. Dies gilt auch für die Steuerpolitik. Hiermit wird die Gefahr eines geringeren Wachstums angegangen. Eine nachhaltige Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung und die Sicherung von Beschäftigung sind dabei die zentralen Zielsetzungen.
Der am 30.04.2020 veröffentlichte Entwurf eines Corona-Steuerhilfegesetzes sieht unter anderem folgende Neuregelungen zur Bewältigung der COVID19-Wirtschaftskrise vor:
Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 7 % für Restaurant- und Verpflegungsleistungen (ausgenommen Getränke) für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.06.2021
steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis zu 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches
Verlängerung der steuerlichen Rückwirkungszeiträume gemäß Umwandlungssteuergesetz in 2020 von 8 Monaten auf 12 Monate
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