Weihnachtsfeier im Oktober

Aufgrund der Pandemie-Erfahrungen aus den beiden vergangenen Jahren, haben wir uns in diesem Jahr entschlossen, unsere Weihnachtsfeier vom Dezember in den Oktober vorzuziehen. Dazu haben wir das Motto an die Jahreszeit angepasst und statt einer Weihnachtsfeier ein Oktoberfest unter freiem Himmel auf dem Parkplatz unseres Steuerbüros veranstaltet. Eingeladen waren nicht nur unsere Mitarbeiter, sondern auch Partner und Kinder, sodass am Ende ein richtiges Familienfest daraus geworden ist

Neben traditionellen Speisen und Getränken, gab es die Möglichkeit beim Eisstockschießen oder Hufeisenwerfen Geschick und Kraft untereinander zu messen. Für den Sieger hat die Geschäftsleitung einen Tag Sonderurlaub ausgelobt. Nach einem knappen Kopf an Kopf-Wettkampf stand Simone Celny, aus unserer Stadtilmer Niederlassung, als Sieger fest und freut sich nun über einen zusätzlichen Urlaubstag. Aber auch die Zweit- und Drittplatzierten gingen nicht leer aus und konnten Einkaufsgutscheine und Überraschungspräsente mit nach Hause nehmen.

Ein Jahr mit dem RuC-Sack auf Tour

Im Lauf des Jahres haben uns Kolleginnen und Kollegen einen kleinen Einblick in Ihre Urlaubsausflüge gewährt und uns Fotos mit dem „RuC-Sack“ zur Verfügung gestellt. Zum Abschluss präsentieren wir heute ein Bild von Elke Zierke. Sie verbrachte Ihren Urlaub in Tossa de Mar und unternahm einen Ausflug nach Barcelona. Die Kirche Sagrada Família auf dem Bild wird bereits seit 100 Jahren gebaut. Antoni Gaudi, der erste Architekt, ist 1926 verstorben.

Eigentlich soll die Kirche bis zu seinem 100. Todestag fertig gestellt werden. Vielleicht möchten Sie im Jahr 2026 selbst einmal in Barcelona prüfen, ob das Ziel noch erreicht wurde?

Vorstandswahl der Steuerberaterkammer Thüringen

Im Oktober haben die Mitglieder der Steuerberaterkammer Thüringen auf der 32. Kammerversammlung einen neuen Vorstand gewählt. Wir freuen uns, dass neben dem Präsidenten Herrn Dr. Herbert Becherer, mit Steffi Lorenz auch ein Mitglied der Geschäftsleitung von Ruschel & Coll. in Ihrem Amt als weiteres Vorstandsmitglied bestätigt wurde.

Zu den Aufgaben der Steuerberaterkammer gehört die Berufsorganisation und –aufsicht der Steuerberater in Thüringen. Darüber hinaus ist die Kammer zuständige Stelle für die Berufsausbildung der Steuerfachangestellten und die Qualifikation zu Steuerfachwirten in den Kanzleien. Gerade bei der Modernisierung und Transformation des Ausbildungsberufs in den digitalen Kanzleialltag, wird Steffi Lorenz Ihre bisherige Vorstandsarbeit konsequent fortsetzen.

Ein Ausflug von Stadtilm nach Rudolstadt

Am 7. Oktober 2022, nach Feierabend, starteten unsere Kolleginnen vom Büro Stadtilm zu einem Ausflug nach Rudolstadt. Dort hatten sie sich zu einer historischen Stadtführung verabredet. Bei spätsommerlichen Wetter und strahlendem Sonnenschein blieb vor der Stadtführung noch Zeit für ein leckeres Eis auf die Hand.

Auf dem Marktplatz startet die Führung am wunderschönen Rathaus. Vorbei an historischen Gebäuden führte der Weg durch geschichtsträchtige Gassen, bis hin zur Heidecksburg, dem ehemaligen Residenzsitz des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt. Dort gab es interessantes Insiderwissen über Dichter und Gelehrte, die mit der Stadt eng verbunden waren, zu erfahren. So haben vor allem Schiller, Goethe, Humboldt und Fröbel sowie die Musiker Liszt und Wagner ihre Spuren hinterlassen. Auch die Tatsache, dass die weltbekannten „Ankerbausteine“ ihren Ursprung in Rudolstadt hatten und auch heute wieder hier produziert werden, war nicht allen Kolleginnen bekannt. Um viele Eindrücke und Erfahrungen reicher, beendete unser Stadtilmer Team den Ausflug in einem griechischen Restaurant.

Dezember-Entlastung für Gas- und Wärmekunden kommt

Am 14.11.2022 hat der Bundesrat die Dezember-Soforthilfen für Letztverbraucher von Erdgas und Kunden von Wärme gebilligt, die der Bundestag am 10.11.2022 beschlossen hatte. Das Gesetz kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und direkt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Haushaltskunden und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.500 Megawattstunden Gas werden durch die einmalige Soforthilfe von den dramatisch gestiegenen Kosten entlastet – als Überbrückung, bis im nächsten Jahr die geplante Gaspreisbremse wirkt. Unabhängig vom Jahresverbrauch hilfeberechtigt sind unter anderem Pflege-, Rehabilitations- und Forschungseinrichtungen, Kindertagesstätten, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Wohnungseigentümergemeinschaften.

Für die Betroffenen entfällt die Pflicht, die vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen für den Monat Dezember zu leisten. Bei der Wärmeversorgung erfolgt die Entlastung durch eine pauschale Zahlung, die sich im Wesentlichen an der Höhe des im September gezahlten Abschlags bemisst.

Für Mieter, die keine eigenen Verträge mit den Energielieferanten haben, sondern über Nebenkostenabrechnungen betroffen sind, sind differenzierte Sonderregeln je nach Vertragsgestaltung gegenüber der Vermieterseite vorgesehen. Ziel ist es, auch diese Haushalte zeitnah von den Kostensteigerungen zu entlasten.

Drittes Entlastungspaket – Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei

Arbeitgeber sollen die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.

Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets vom 03.09.2022. Grundlage ist die Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen, die in das parlamentarische Verfahren des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ eingebracht werden soll.

Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:

  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgebern Flexibilität.
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
  • ezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.

Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

Neue Regelung für Lohnsteuerbescheinigungen des Jahres 2023

Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, die von Arbeitgebern ausgestellt werden, dürfen für die Jahre ab 2023 nur noch mit der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der Arbeitnehmer an das Finanzamt übermitteln werden. Die bisherige Möglichkeit, eine eindeutige Personenzuordnung mit einer sog. eTIN (electronic Taxpayer Identification Number) vorzunehmen, fällt ab 2023 weg. Arbeitgeber müssen daher rechtzeitig Sorge dafür tragen, dass ihnen die Steuer-Identifikationsnummern aller ihrer Arbeitnehmer vorliegen.

Arbeitnehmern, für die eine Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt in Deutschland besteht, wird die Steuer-Identifikationsnummer automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt. Bei in Deutschland geborenen Personen wird die Steuer-Identifikationsnummer seit ihrer Einführung im Jahr 2007 bereits ab Geburt vergeben. Sollte die Identifikationsnummer nicht mehr bekannt sein, kann eine erneute Zusendung über die Homepage des BZSt unter www.bzst.de beantragt werden.

Nichtmeldepflichtige Arbeitnehmer, z: B. in Deutschland tätige Personen mit Wohnsitz im Ausland, denen bislang keine Steuer-Identifikationsnummer vom BZSt zugeteilt wurde, können diese beim für den Arbeitgeber zuständigen Finanzamt (sog. Betriebsstättenfinanzamt) beantragen.

Die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch durch die Arbeitgeber beantragt werden, wenn diese von ihren Arbeitnehmern hierzu bevollmächtigt werden. Für die Bevollmächtigung ist kein bestimmtes Formular erforderlich. Sie muss nur eindeutig sein.

Entlastung für Mieter – Faire Aufteilung des CO2-Preises

Seit 2021 wird beim Heizen mit Öl oder Erdgas eine zusätzliche CO2-Abgabe erhoben. Bisher mussten Mieter diese Kosten allein tragen. Der Bundestag hat jetzt einen Gesetzentwurf beschlossen, der eine faire Aufteilung der CO2-Kosten im Mietverhältnis vorsieht.

Für Wohngebäude soll ein Stufenmodell gelten: Je schlechter der energetische Zustand eines Gebäudes, desto höher ist der Kostenanteil für Vermieter. Investieren sie in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen, dann sinkt ihr Anteil an den CO2-Kosten. Die Aufteilung erfolgt in Abhängigkeit des CO2-Ausstoßes pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr. Vermieter ermitteln die CO2-Kosten und den Verteilungsschlüssel im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung. In manchen Fällen hindern Vorgaben – z. B. aufgrund von Denkmalschutz, der Pflicht zur Nutzung von Fernwärme oder Milieuschutz – Vermieter daran, die Energiebilanz von Gebäuden zu verbessern. Ihr Kostenanteil wird dann halbiert oder entfällt ganz.

Bei Nichtwohngebäuden gilt zunächst übergangsweise eine hälftige Teilung des CO2-Preises. Ein Stufenmodell wie bei Wohngebäuden eignet sich derzeit noch nicht, da diese Gebäude in ihren Eigenschaften zu verschieden sind. Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, bis Ende 2024 die dafür erforderlichen Daten zu erheben. Ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude soll dann Ende 2025 eingeführt werden.

Nach dem Bundestagsbeschluss muss das Gesetz noch den Bundesrat passieren. Es soll am 01.01.2023 in Kraft treten.

Weitere Anhebung der geplanten Erhöhung von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld

Der Finanzausschuss hat angesichts der hohen Inflation die geplanten Erhöhungen von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld noch weiter angehoben.

Der Koalitionsentwurf sah ursprünglich eine Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages von derzeit 10.347 Euro auf 10.632 Euro im kommenden Jahr vor. Der Betrag soll jetzt auf 10.908 Euro steigen. 2024 sollte der Grundfreibetrag nach dem Gesetzentwurf weiter auf 10.932 Euro steigen. Mit dem Änderungsantrag wird dieser Wert auf 11.604 Euro angehoben.

Ebenfalls im nächsten Jahr erhöht werden soll das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 250 Euro pro Monat. Vorgesehen waren im Koalitionsentwurf 237 Euro. Die Anhebungen gehen zurück auf die Angaben im 14. Existenzminimumbericht. Auch der steuerliche Kinderfreibetrag wird erhöht.

Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG bei Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG auch nach der Neufassung der Vorschrift durch das JStG 2008 nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der Rechnungsbetrag auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben wird. Die Gutschrift des Rechnungsbetrags im Wege der Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen bei der leistungserbringenden GmbH genüge den gesetzlichen Anforderungen an den Zahlungsvorgang nicht (Az. VI R 23/20).